Bauphysikalische Grundlagen

F-4 Glaser-Verfahren (2)

<u>Durchführungsschema für Glaser-Berechnung</u>

Folgende Vorgehensweise ist für die Beurteilung eines Bauteilaufbaus nach Glaser zweckmäßig:

1.

Skizzenhafte Darstellung des zu untersuchenden Bauteils mit Angabe der Materialdaten λ und μ sowie der Schichtdicken.

2.

Aufstellung der klimatischen Randbedingungen nach DIN 4108 Teil 3. Danach gilt für nicht klimatisierte Wohn- und Bürogebäude:

a)

<u>Tauperiode:</u>

Außenklima:

θ<sub>e</sub>=-10°C;

φ<sub>e</sub>=80 % r.F.

Innenklima:

θ<sub>i</sub>=+20°C;

φ<sub>i</sub>=50 % r.F.

Dauer:

t<sub>T</sub>=1440 Std (60 Tage)

b)

<u>Verdunstungsperiode:</u>

1.

Wandbauteile und Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen

Außenklima:

θ<sub><small>e</small></sub>=+12°C;

φ<sub><small>e</small></sub>=70 % r.F.

Innenklima:

θ<sub><small>i</small></sub>=+12°C;

φ<sub><small>i</small></sub>=70 % r.F.

Tauwasserbereich:

θ<sub><small>T</small></sub>=+12°C;

φ = 100 % r.F.

Dauer:

t<sub><small>V</small></sub>=2160 Std (90 Tage)

2.

Dächer, die Aufenthaltsräume gegen die Außenluft abschließen

Außenklima:

θ<sub><small>e</small></sub>=+12°C;

φ<sub><small>e</small></sub>=70 % r.F.

Dachoberfläche:

θ<sub><small>se</small></sub>=+20°C;

Innenklima:

θ<sub><small>i</small></sub>=+12°C;

φ<sub><small>i</small></sub>=70 % r.F.

Tauwasserbereich:

Temperatur entsprechend dem Temperaturgefälle von außen nach innen

φ = 100 % r.F.

Dauer:

t<sub><small>V</small></sub>=2160 Std (90 Tage)

Bei schärferen klimatischen Randbedingungen, wie sie zum Beispiel in Schwimmbädern oder klimatisierten Räumen auftreten, dürfen die Vereinfachungen nach DIN 1408, Teil 3 nicht vorgenommen werden. Das Berechnungsverfahren muss dann unter Berücksichtigung der tatsächlichen innenklimatischen Verhältnisse und am Standort des Gebäudes vorherrschenden Außenklimas angewendet werden.

3.

Ermittlung des Wärmedurchlasswiderstandes R nach Gleichung (W-7) und des Wasserdampfdiffusionsdurchlasswiderstandes Z nach Gleichung (F-17).

4.

Berechnung des Temperaturverlaufs für die Winterperiode (Tauperiode).

5.

Ermittlung des Sättigungsdampfdruckes in Abhängigkeit von der vorhandenen Temperatur nach Gleichung (F-6) oder mit Hilfe der Tabellen A4 und A5.

6.

Aufzeichnen des berechneten Temperaturverlaufs und des Sättigungsdampfdruckes in Abhängigkeit von der äquivalenten Luftschichtdicke μ · d gemäß Bild F-11 links für die Tauperiode und Bild F-11 rechts für die Verdunstungsperiode.

7.

Ermittlung des Dampfdruckverlaufs nach der Methode des gespannten Seiles.

8.

Überprüfung der Tauwasserbildung:

a)

Keine Berührung zwischen der p<sub><small>D</small></sub>- und p<sub><small>S</small></sub>-Kurve: Keine Tauwasserbildung, die Konstruktion ist zulässig und das Nachweisverfahren abgeschlossen.

b)

Berührung zwischen der p<sub><small>D</small></sub>- und p<sub><small>S</small></sub>-Kurve: Tauwasserbildung im Querschnitt (punktuell oder in einem Bereich), in diesem Fall ist die anfallende und die verdunstende Tauwassermenge nach den Gleichungen (F-31) und (F-32) zu berechnen.

9.

Nach DIN 4108 ist eine Tauwasserbildung in Bauteilen unschädlich, wenn durch Erhöhung des Feuchtegehaltes der Bau- und Dämmstoffe der Wärmeschutz und die Standsicherheit der Bauteile nicht gefährdet werden. Diese Voraussetzungen sind gewährleistet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das während der Tauperiode durch Tauwasserbildung im Inneren des Bauteils anfallende Wasser muss während der Verdunstungsperiode wieder an die Umgebung abgeführt werden können (m<sub><small>W,T</small></sub> < m<sub><small>W,V</small></sub>).

b)

Die Baustoffe, die mit dem ausfallenden Tauwasser in Berührung kommen, dürfen dadurch nicht geschädigt werden (z.B. durch Korrosion, Pilzbefall).

c)

Bei Dach- und Wandkonstruktionen darf eine flächenbezogene Tauwassermenge m<sub><small>W,T</small></sub> von insgesamt 1,0 kg/m<sup><small>2</small></sup> nicht überschritten werden.

d)

Tritt Tauwasser an Berührungsflächen mit einer kapillar nicht wasseraufnahmefähigen Schicht auf, so darf eine flächenbezogene Tauwassermenge von m<sub><small>W,T</small></sub> von 0,5 kg/m<sup><small>2</small></sup> nicht überschritten werden.

e)

Bei Holz ist eine Erhöhung des massebezogenen Feuchtegehaltes durch das ausfallende Wasser um mehr als 5 %, bei Holzwerkstoffen um mehr als 3 % unzulässig (Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN EN 13168 sind hiervon ausgenommen).

 
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